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Waffenrecht: Änderungen des Nationalen
Waffenregisters (NWR) zum 01.09.2020
Änderungen des 3. Waffenrechtsänderungsgesetz treten zum 01.09.2020 in Kraft.
Diese sind im Folgenden:
Jeder Waffen-Besitzer bekommt eine persönliche ID (Identifikationsnummer)
für das Nationale Waffenregister, eine NWR-ID. Dieser Nummer ist ein „P“ vorangestellt.
Jeder Jäger und Sportschütze erhält zusätzlich eine Erwerbs-ID.
Gekennzeichnet durch ein „E“. Die persönliche NWR- sowie die
Erwerbs-ID werden vom Amt in die jeweilige Waffenbesitzkarte eingestempelt.
Alle Schusswaffen und wesentlichen Waffenteile erhalten eine ID, diese
wird durch ein „W“ bei Schusswaffen und ein „T“ bei wesentlichen
Waffenteilen geführt. Das führende wesentliche Waffenteil bei Langwaffen ist
das Gehäuse und bei Kurzwaffen das Griffstück. Weitere wesentliche Waffenteile
sind u.a. der Lauf und der Verschluss bzw. Verschlusskopf.
Alle NWR ID Nummern sind 21-stellig.
Beim Ver-/Ankauf von Waffen müssen alle vorgenannten IDs des Käufers
und Verkäufers bekannt sein. Sie sollten auf dem Kaufvertrag festgehalten werden.
Bei einem längeren Verbleib der Waffe beim Büchsenmacher müssen die IDs bekannt
sein und beim NWR gemeldet werden. Das übernimmt in der Regel der Büchsenmacher/Händler.
Die An- und Abmeldefristen von Waffen belaufen sich nach wie vor auf 14 Tage.
Zum Kaufen von Munition genügt nach wie vor der Jagdschein,
die WBK mit eingetragenem Munitionserwerb oder der Munitionserwerbschein.
Es ist empfehlenswert die persönliche NWR- und die Erwerbs-ID bei der zuständigen Behörde
frühzeitig abzufragen. Am besten auch vorab informieren, wie die zuständige Ordnungsbehörde
das Verfahren zum Eintrag der IDs in die WBK vornehmen möchte.
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Änderungen der Regelungen der Sportordnung des DSB
Zur Fassung: 01.01.2019
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Sicherheitseinrichtungen
TK_Mitteilung_11-2017-0_Sicherheit_
Empfohlene_Sicherheitseinrichtungen_
an_Waffen_beim_Training_und_bei_Wettkaempfen_innerhalb_des_DSB
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Visierrückverlagerung
TK-Mitteilung 11-2017-2_Visierrueckverlagerung
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